Krankengeld

Krankengeld
I. Gesetzliche Krankenversicherung,auch  Ersatzkasse oder Privatkasse ( Privatversicherung): 1. Berechtigte: Versicherte, die infolge von  Krankheit arbeitsunfähig sind; dies bescheinigt der behandelnde Vertragsarzt dem Versicherten. K. wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit keinen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber erhält, als Ersatz für Entgeltausfall. Wegen derselben Krankheit wird K. für längstens 78 Wochen gewährt.
- 2. K. auch für längstens zehn Arbeitstage an Versicherte, wenn sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ihrer Arbeit fernbleiben müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden; für Alleinerziehende besteht der Anspruch für längstens 20 Arbeitstage. Höchstdauer je Kalenderjahr 25 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende 50 Arbeitstage (§ 45 SGB V).
- 3. Höhe: K. beträgt 70 Prozent des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt; darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. K. wird für Kalendertage gezahlt (§ 47 V SGB V).
- 4. Dauer: K. wird von dem Tage an gewährt, an dem die  Arbeitsunfähigkeit vom Arzt festgestellt wird, in allen übrigen Fällen von dem darauf folgenden Tag an. Der Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung gegen den Arbeitgeber ist vorrangig. K. wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer dadurch nicht verlängert. Ist der Versicherte wieder arbeitsfähig und wird er wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig, so hat er wiederum Anspruch auf K. für längstens 78 Wochen.
- Der Anspruch auf K. endet, wenn dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung ( Rente wegen Erwerbsminderung) oder Vollrente wegen Alters ( Altersrente) zugebilligt wird.
- 5. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf das K. angerechnet.
– (6.) Ist nach ärztlichem Gutachten der Versicherte als erwerbsunfähig anzusehen, so kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer er einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen hat. Stellt er den Antrag innerhalb der Frist nicht, entfällt der Anspruch auf K. nach Ablauf der Frist (§ 51 SGB V). Entsprechendes gilt für Versicherte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente erfüllen.
- 7. Der Anspruch auf K. ruht, solange v.a. Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bzw. Winterausfallgeld gewährt wird (§ 49 SGB V).
II. Gesetzliche Unfallversicherung: Verletztengeld.

Lexikon der Economics. 2013.

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